Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 16b. (1) § 16a findet auf Stoffe und Zubereitungen keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.Paragraph 16 b, (1) Paragraph 16 a, findet auf Stoffe und Zubereitungen keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach § 16a Abs. 2 näher bestimmen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Paragraph 16 a, Absatz 2, näher bestimmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die zum Empfang von Mitteilungen nach § 16a Abs. 2 zuständigen Behörden der Einfuhrstaaten (Designated National Authorities) zu bezeichnen sowie die nach dem vom IRPTC und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren unterliegenden Stoffe und Zubereitungen aufzulisten. Diese Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die zum Empfang von Mitteilungen nach Paragraph 16 a, Absatz 2, zuständigen Behörden der Einfuhrstaaten (Designated National Authorities) zu bezeichnen sowie die nach dem vom IRPTC und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren unterliegenden Stoffe und Zubereitungen aufzulisten. Diese Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Schlagworte
Forschungszweck
Dokumentnummer
NOR12136066
Alte Dokumentnummer
N8199224236J