Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16cParagraph 16 c
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 16c. Die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, für die Mitteilungspflichten nach § 16a bestehen, ist nur zulässig, wenn Paragraph 16 c, Die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, für die Mitteilungspflichten nach Paragraph 16 a, bestehen, ist nur zulässig, wenn
der Einfuhrstaat keine zuständige Behörde (Designated National Authority) namhaft gemacht hat, wobei eine Designated National Authority als namhaft gemacht gilt, sobald sie gemäß § 16b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde, oderder Einfuhrstaat keine zuständige Behörde (Designated National Authority) namhaft gemacht hat, wobei eine Designated National Authority als namhaft gemacht gilt, sobald sie gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde, oder
die zuständige Behörde des jeweiligen Einfuhrstaates (Designated National Authority) die Einfuhr nachweislich zugelassen hat oder
von der zuständigen Behörde des jeweiligen Einfuhrstaates (Designated National Authority) keine verbindliche Antwort zu erhalten ist, ob die Einfuhr des betroffenen Stoffes oder der betroffenen Zubereitung zulässig ist und
es sich um ein im Einfuhrstaat registriertes Pflanzenschutzmittel handelt oder eine andere zuständige Behörde des Einfuhrstaates als die gemäß § 16b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachte die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung nachweislich zugelassen hat.es sich um ein im Einfuhrstaat registriertes Pflanzenschutzmittel handelt oder eine andere zuständige Behörde des Einfuhrstaates als die gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachte die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung nachweislich zugelassen hat.
Dokumentnummer
NOR12136067
Alte Dokumentnummer
N8199224237J