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§ 16d ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16d05.12.199228.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 d

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 16 d, (1) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Sicherheitsmaßnahme gemäß den Paragraphen 14, oder 15 angeordnet worden ist und die nicht dem Paragraph 16 a, unterliegen, aus dem Bundesgebiet auszuführen beabsichtigt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    spätestens eine Woche vor der ersten Ausfuhr jeden Jahres
    1. Litera a
      den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
    2. Litera b
      den Namen und die Identität des Stoffes, den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung oder den Namen und die Zusammensetzung der Fertigware,
    3. Litera c
      die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen der Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware unterliegt,
    4. Litera d
      die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,
    5. Litera e
      den Einfuhrstaat,
    6. Litera f
      die gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und Sicherheitsanweisungen sowie sonstige allenfalls zu treffende Vorsichtsmaßnahmen und
    7. Litera g
      das voraussichtliche Ausfuhrdatum;
  2. Ziffer 2
    spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgeführte Menge der betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Einfuhrstaaten.
  1. Absatz 2,Absatz eins, findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Absatz eins, näher bestimmen und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Absatz eins, vorsehen, sofern dem die Schutzziele dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Forschungszweck

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136068

Alte Dokumentnummer

N8199224238J