Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16dParagraph 16 d
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 16d. (1) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Sicherheitsmaßnahme gemäß den §§ 14 oder 15 angeordnet worden ist und die nicht dem § 16a unterliegen, aus dem Bundesgebiet auszuführen beabsichtigt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen:Paragraph 16 d, (1) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Sicherheitsmaßnahme gemäß den Paragraphen 14, oder 15 angeordnet worden ist und die nicht dem Paragraph 16 a, unterliegen, aus dem Bundesgebiet auszuführen beabsichtigt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen:
spätestens eine Woche vor der ersten Ausfuhr jeden Jahres
den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
den Namen und die Identität des Stoffes, den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung oder den Namen und die Zusammensetzung der Fertigware,
die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen der Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware unterliegt,
die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,
die gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und Sicherheitsanweisungen sowie sonstige allenfalls zu treffende Vorsichtsmaßnahmen und
das voraussichtliche Ausfuhrdatum;
spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgeführte Menge der betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Einfuhrstaaten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.Absatz eins, findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 1 näher bestimmen und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen, sofern dem die Schutzziele dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Absatz eins, näher bestimmen und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Absatz eins, vorsehen, sofern dem die Schutzziele dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Forschungszweck
Dokumentnummer
NOR12136068
Alte Dokumentnummer
N8199224238J