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§ 18 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnungspflicht

Paragraph 18, (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name des gefährlichen Stoffes oder der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe, bei Zubereitungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, auch den Anteil der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen;
  2. Ziffer 2
    Name (Firma) und Sitz des Herstellers oder Importeurs;
  3. Ziffer 3
    Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;
  4. Ziffer 4
    Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;
  5. Ziffer 5
    Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;
  6. Ziffer 6
    Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;
  7. Ziffer 7
    Hinweise zur schadlosen Beseitigung.
  1. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.
  2. Absatz 3,Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen.
  3. Absatz 4,Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken.
  4. Absatz 5,Bereits in Verkehr gesetzte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen dürfen nur dann erneut in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen entsprechen.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission unter Bedachtnahme auf vergleichbare Regelungen des Inlandes und anderer Staaten sowie internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Absatz eins bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134363

Alte Dokumentnummer

N8198712020L