Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gebrauchsanweisung
§ 19. (1) Der Hersteller oder Importeur hat die Verpackung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen, die nicht zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen. Diese ist zusätzlich zur Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen, oder, wenn dies nicht möglich ist, der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen. § 18 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 19, (1) Der Hersteller oder Importeur hat die Verpackung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen, die nicht zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen. Diese ist zusätzlich zur Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen, oder, wenn dies nicht möglich ist, der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen. Paragraph 18, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Gebrauchsanweisung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
die zulässigen Verwendungszwecke und -arten, sofern diese Angaben nicht eindeutig aus der Kennzeichnung zu ersehen sind, und
die für die bestimmungsgemäße Verwendung jeweils erforderliche Verbrauchsmenge, die nicht überschritten werden darf, sofern diese Angabe zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung
Vorschriften über weitere Angaben, die die Gebrauchsanweisung für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu enthalten hat, erlassen,
auch für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen, die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, eine Gebrauchsanweisung vorschreiben und
für bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen den Inhalt der Gebrauchsanweisung festlegen.
Bei Erlassung dieser Verordnung ist auch auf die Vermeidung von Gefahren, die durch die Beseitigung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen entstehen können, Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Verwendungsart
Dokumentnummer
NOR12134364
Alte Dokumentnummer
N8198712021L