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§ 19 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gebrauchsanweisung

Paragraph 19, (1) Der Hersteller oder Importeur hat die Verpackung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen, die nicht zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen. Diese ist zusätzlich zur Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen, oder, wenn dies nicht möglich ist, der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen. Paragraph 18, Absatz 5, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Gebrauchsanweisung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zulässigen Verwendungszwecke und -arten, sofern diese Angaben nicht eindeutig aus der Kennzeichnung zu ersehen sind, und
    2. Ziffer 2
      die für die bestimmungsgemäße Verwendung jeweils erforderliche Verbrauchsmenge, die nicht überschritten werden darf, sofern diese Angabe zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über weitere Angaben, die die Gebrauchsanweisung für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu enthalten hat, erlassen,
    2. Ziffer 2
      auch für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen, die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, eine Gebrauchsanweisung vorschreiben und
    3. Ziffer 3
      für bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen den Inhalt der Gebrauchsanweisung festlegen.
    Bei Erlassung dieser Verordnung ist auch auf die Vermeidung von Gefahren, die durch die Beseitigung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen entstehen können, Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134364

Alte Dokumentnummer

N8198712021L