Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung für Fertigwaren
§ 20. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 18 und 19 über die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von besonderen Gefahren, die durch die Verwendung oder die Beseitigung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist. Paragraph 20, Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Vorschriften im Sinne der Paragraphen 18 und 19 über die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von besonderen Gefahren, die durch die Verwendung oder die Beseitigung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448, entsprochen ist.
Dokumentnummer
NOR12134365
Alte Dokumentnummer
N8198712022L