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§ 29 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftbezugsbewilligung

Paragraph 29, (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

  1. Ziffer eins
    ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte berechtigt, oder
  2. Ziffer 2
    eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte während eines bestimmten Zeitraumes berechtigt.
  1. Absatz 2,Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Namens, Berufs und Wohnortes des Antragstellers, der Bezeichnung und der in Aussicht genommenen Verwendung des Giftes sowie der Menge und Notwendigkeit, im Falle der Giftbezugslizenz auch der Notwendigkeit des mehrmaligen Bezugs, zu beantragen.
  2. Absatz 3,Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet hat, die Eigenberechtigung und Verläßlichkeit besitzt sowie die Notwendigkeit des Bezuges ausreichend dargelegt hat und im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Bezugsbewilligung erfaßten Gifte keine Bedenken bestehen. Das Erfordernis des 24. Lebensjahres gilt nicht, wenn der Antragsteller selbständig ein Gewerbe oder eine Land- oder Forstwirtschaft betreibt oder eine einschlägige fachliche Berufsausbildung oder -vorbildung nachweist.
  3. Absatz 4,Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig und sachgerecht umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß Paragraphen 180 bis 183 des Strafgesetzbuches oder gemäß Paragraph 16, des Suchtgiftgesetzes 1951 rechtskräftig verurteilt worden ist.
  4. Absatz 5,Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Beseitigung des Giftes erteilt werden.
  5. Absatz 6,Die Gültigkeit der Giftbezugsbewilligung erlischt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wurde, für den Giftbezugsschein nach Ablauf von drei Monaten und für die Giftbezugslizenz nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ausstellungstag.
  6. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, sowie ein Verzeichnis über alle im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Konzessionen, aus dem der genaue Wortlaut der Konzessionen ersichtlich ist, zu führen.
  7. Absatz 8,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der Bestätigungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 und der darüber zu führenden Register zu erlassen.

Schlagworte

Berufsvorbildung

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134374

Alte Dokumentnummer

N8198712031L