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§ 30 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 30, (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder zum Erwerb dieser Gifte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, berechtigt ist, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind durch sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erlassen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134375

Alte Dokumentnummer

N8198712032L