Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 30. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder zum Erwerb dieser Gifte gemäß § 28 Abs. 3 berechtigt ist, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind durch sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.Paragraph 30, (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder zum Erwerb dieser Gifte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, berechtigt ist, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind durch sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigung gemäß § 33 Abs. 1 erlassen.Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erlassen.