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§ 32 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe an Letztverbraucher

Paragraph 32, (1) Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, dürfen nur an gemäß Paragraph 28, Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

  1. Absatz 2,Bei der Abgabe eines Giftes an Letztverbraucher, ausgenommen an gemäß Paragraph 28, Berechtigte, ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung die Abgabe mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134377

Alte Dokumentnummer

N8198712034L