Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abgabe an Letztverbraucher
§ 32. (1) Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, dürfen nur an gemäß § 28 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.Paragraph 32, (1) Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, dürfen nur an gemäß Paragraph 28, Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.
(2)Absatz 2,Bei der Abgabe eines Giftes an Letztverbraucher, ausgenommen an gemäß § 28 Berechtigte, ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.Bei der Abgabe eines Giftes an Letztverbraucher, ausgenommen an gemäß Paragraph 28, Berechtigte, ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung die Abgabe mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsbereiche, festgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12134377
Alte Dokumentnummer
N8198712034L