Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Meldepflicht
§ 35. Jeder, der Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder beseitigt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren umfassend zu informieren. Paragraph 35, Jeder, der Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder beseitigt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren umfassend zu informieren.