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§ 37 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

Paragraph 37, Prüfungen im Sinne der Paragraphen 7 und 10 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 und einer Verordnung gemäß Paragraph 38, entsprechen:

  1. Ziffer eins
    die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter). Der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik (physikalisch-chemische Daten), Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;
  2. Ziffer 2
    weist der Prüfstellenleiter auf einem dieser Gebiete nicht die geforderte dreijährige Praxis auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderliche Qualifikation auf diesem Gebiet aufweist;
  3. Ziffer 3
    die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden;
  4. Ziffer 4
    jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;
  5. Ziffer 5
    die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des Paragraph 39, zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 37 und einer Verordnung gemäß Paragraph 38, erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134382

Alte Dokumentnummer

N8198712039L