Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kontrolle von Prüfstellen
§ 39. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 37 und einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 10 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.Paragraph 39, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Paragraph 37 und einer gemäß Paragraph 38, erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der Paragraphen 7 und 10 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 38 zu führende Aufzeichnungen;Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 38, zu führende Aufzeichnungen;
Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen; für die weitere Behandlung solcher Proben gilt § 49 Abs. 2 bis 5.Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen; für die weitere Behandlung solcher Proben gilt Paragraph 49, Absatz 2 bis 5,
(3)Absatz 3,Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 37 und einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 37 und einer gemäß Paragraph 38, erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
Dokumentnummer
NOR12134384
Alte Dokumentnummer
N8198712041L