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§ 41 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zentrale Register- und Informationsstelle

Paragraph 41, (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren einzurichten. Das Register ist auf Grundlage der von Herstellern und Importeuren gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen sowie unter Bedachtnahme auf ähnliche Register im Ausland und auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. Zusätzlich ist auch eine Informationsstelle für ausländische und internationale Toxikologie-Register und einschlägige Datenbanken einzurichten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers und der Informationsstelle einer mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestatteten Institution bedienen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

Schlagworte

Registerstelle

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134386

Alte Dokumentnummer

N8198712043L