Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 41. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren einzurichten. Das Register ist auf Grundlage der von Herstellern und Importeuren gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen sowie unter Bedachtnahme auf ähnliche Register im Ausland und auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. Zusätzlich ist auch eine Informationsstelle für ausländische und internationale Toxikologie-Register und einschlägige Datenbanken einzurichten.Paragraph 41, (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren einzurichten. Das Register ist auf Grundlage der von Herstellern und Importeuren gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen sowie unter Bedachtnahme auf ähnliche Register im Ausland und auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. Zusätzlich ist auch eine Informationsstelle für ausländische und internationale Toxikologie-Register und einschlägige Datenbanken einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers und der Informationsstelle einer mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestatteten Institution bedienen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.
Schlagworte
Registerstelle
Dokumentnummer
NOR12134386
Alte Dokumentnummer
N8198712043L