Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 43. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 42 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet. Paragraph 43, Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12134388
Alte Dokumentnummer
N8198712045L