Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Chemikalienkommission
§ 44. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergebenden Fragen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen oder gefährlichen Fertigwaren ist eine Kommission einzurichten.Paragraph 44, (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergebenden Fragen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen oder gefährlichen Fertigwaren ist eine Kommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Kommission haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes,
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
ein Vertreter aus dem Kreis der Prüfstellenleiter;
je ein Vertreter aus den Fachgebieten
Biochemie oder medizinische Chemie,
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 1 lit. c bis j genannten Mitglieder steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer eins, Litera c bis j genannten Mitglieder steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Abs. 3 genannte Zeit aus dem Kreis der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Absatz 3, genannte Zeit aus dem Kreis der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.
(5)Absatz 5,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6)Absatz 6,Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimme. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
(7)Absatz 7,Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete fallweise sachkundige Personen beiziehen. Sie kann neben dem Wissenschaftlichen Ausschuß (§ 45) weitere Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden Sachgebiet zu richten hat.Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete fallweise sachkundige Personen beiziehen. Sie kann neben dem Wissenschaftlichen Ausschuß (Paragraph 45,) weitere Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden Sachgebiet zu richten hat.
(8)Absatz 8,Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Kommission, den Ersatzmitgliedern und den sachkundigen Personen, die gemäß Abs. 7 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Kommission, den Ersatzmitgliedern und den sachkundigen Personen, die gemäß Absatz 7, beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
(9)Absatz 9,Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12134389
Alte Dokumentnummer
N8198712046L