Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wissenschaftlicher Ausschuß
§ 45. (1) Die Chemikalienkommission hat einen ständigen Wissenschaftlichen Ausschuß zu bestellen, dem die Mitglieder der Kommission gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie anzugehören haben. Darüber hinaus können der Österreichische Arbeiterkammertag, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs je einen weiteren Vertreter aus einem der in § 44 Abs. 2 Z 3 genannten Fachgebiete vorschlagen. Bei der Bestellung des Wissenschaftlichen Ausschusses ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ihm nicht mehr als drei Vertreter eines Fachgebiets angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Kreis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses zu bestellen.Paragraph 45, (1) Die Chemikalienkommission hat einen ständigen Wissenschaftlichen Ausschuß zu bestellen, dem die Mitglieder der Kommission gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie anzugehören haben. Darüber hinaus können der Österreichische Arbeiterkammertag, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs je einen weiteren Vertreter aus einem der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Fachgebiete vorschlagen. Bei der Bestellung des Wissenschaftlichen Ausschusses ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ihm nicht mehr als drei Vertreter eines Fachgebiets angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Kreis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses zu bestellen.
(2)Absatz 2,Dem Wissenschaftlichen Ausschuß obliegt die fachliche Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sowie der Chemikalienkommission in allen Fragen, die sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergeben. Der Wissenschaftliche Ausschuß hat insbesondere auch an der Erstellung fachlicher Grundlagen von Verordnungen mitzuwirken.
(3)Absatz 3,§ 44 Abs. 5, 6 und Abs. 7 erster Satz sowie Abs. 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 5, 6 und Absatz 7, erster Satz sowie Absatz 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12134390
Alte Dokumentnummer
N8198712047L