Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften
Überwachung
§ 46. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat der Landeshauptmann die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, zu überwachen.Paragraph 46, (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat der Landeshauptmann die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, zu überwachen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 4, Meldungen gemäß § 9 Abs. 2, Informationen und Mitteilungen gemäß § 11 und von Mitteilungen gemäß § 16 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hievon in Kenntnis zu setzen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß Paragraph 4,, Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Informationen und Mitteilungen gemäß Paragraph 11 und von Mitteilungen gemäß Paragraph 16, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hievon in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12134391
Alte Dokumentnummer
N8198712048L