Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 48. (1) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Überwachung der Gifte betreffenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Betrieben, in denen Gifte hergestellt, verwendet, in Verkehr gesetzt oder beseitigt werden.Paragraph 48, (1) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Überwachung der Gifte betreffenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Betrieben, in denen Gifte hergestellt, verwendet, in Verkehr gesetzt oder beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Überwachung haben die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen in Betrieben gemäß Abs. 1 Nachschau zu halten. § 47 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.Zum Zweck der Überwachung haben die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen in Betrieben gemäß Absatz eins, Nachschau zu halten. Paragraph 47, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12134393
Alte Dokumentnummer
N8198712050L