Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 49. (1) Die gemäß §§ 47 oder 48 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.Paragraph 49, (1) Die gemäß Paragraphen 47, oder 48 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(2)Absatz 2,Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3)Absatz 3,Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.
(4)Absatz 4,Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
Dokumentnummer
NOR12134394
Alte Dokumentnummer
N8198712051L