Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verfahrensdelegation
§ 53. Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens mit dessen Durchführung nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen. Paragraph 53, Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens mit dessen Durchführung nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.
Dokumentnummer
NOR12134398
Alte Dokumentnummer
N8198712055L