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§ 55 ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5505.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 5501.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 55, Wer

  1. Ziffer eins
    einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung entgegen Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 in Verkehr setzt,
  2. Ziffer 2
    der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 nicht nachkommt,
  3. Ziffer 3
    der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
  4. Ziffer 4
    einer mit Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, angeordneten Anmeldepflicht nicht nachkommt,
  5. Ziffer 5
    einen Stoff oder eine Zubereitung, die diesen Stoff enthält, vor Erhalt der Bestätigung der Anmeldebehörde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erstmalig in Verkehr setzt,
  6. Ziffer 6
    einen Stoff entgegen Paragraph 9, Absatz eins, in Verkehr setzt,
  7. Ziffer 7
    einen Stoff entgegen einem gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erlassenen Bescheid in Verkehr setzt,
  8. Ziffer 8
    einen Stoff entgegen einem gemäß Paragraph 11, Absatz 5, erlassenen Bescheid herstellt oder in Verkehr setzt,
  9. Ziffer 9
    der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
  10. Ziffer 10
    einer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  11. Ziffer 11
    einer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch Bescheid angeordneten Sicherheitsmaßnahme zuwiderhandelt,
  12. Ziffer 12
    als Hersteller oder Importeur einem bescheidmäßigen Auftrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, nicht nachkommt,
  13. Ziffer 12 a
    einen Stoff oder eine Zubereitung entgegen Paragraph 16 c, ausführt,
  14. Ziffer 13
    als Hersteller oder Importeur die Einstufung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen unterläßt oder entgegen Paragraph 17, Absatz eins, oder einer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erlassenen Verordnung vornimmt,
  15. Ziffer 14
    gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Verpackung den Anforderungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder einer gemäß Paragraph 17, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht entspricht,
  16. Ziffer 15
    gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Kennzeichnung den Anforderungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 5 oder einer gemäß Paragraph 18, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht entspricht,
  17. Ziffer 16
    gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entgegen Paragraph 19, Absatz eins, oder 2 oder einer gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
  18. Ziffer 17
    gefährliche Fertigwaren entgegen einer gemäß Paragraph 20, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
  19. Ziffer 18
    Werbung betreibt, die nicht dem Paragraph 21, entspricht,
  20. Ziffer 19
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,),
  21. Ziffer 20
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,),
  22. Ziffer 21
    Gifte entgegen dem Paragraph 27, Absatz eins, in Verkehr setzt,
  23. Ziffer 22
    Gifte, mit Ausnahme mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 28, oder 29 berechtigt zu sein,
  24. Ziffer 23
    als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 31, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
  25. Ziffer 24
    als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, nicht nachkommt,
  26. Ziffer 25
    Gifte entgegen Paragraph 32, Absatz eins bis 3 oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
  27. Ziffer 26
    Gifte entgegen Paragraph 33, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
  28. Ziffer 27
    Prüfstellen entgegen Paragraph 37, oder einer gemäß Paragraph 38, erlassenen Verordnung betreibt,
  29. Ziffer 28
    den Pflichten des Paragraph 50, nicht nachkommt,
  30. Ziffer 29
    einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
  31. Ziffer 30
    der Meldepflicht des Paragraph 57, Absatz 2 und 3 nicht nachkommt,
  32. Ziffer 31
    der Meldepflicht des Paragraph 58, Absatz 2, nicht nachkommt,
  33. Ziffer 32
    als Inhaber einer Prüfstelle der Meldepflicht des Paragraph 60, Absatz eins, nicht nachkommt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136075

Alte Dokumentnummer

N8199224245J