Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 55. Wer Paragraph 55, Wer
einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 in Verkehr setzt,einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung entgegen Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 in Verkehr setzt,
der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 2 oder 5 nicht nachkommt,der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 nicht nachkommt,
der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
einer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 angeordneten Anmeldepflicht nicht nachkommt,einer mit Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, angeordneten Anmeldepflicht nicht nachkommt,
einen Stoff oder eine Zubereitung, die diesen Stoff enthält, vor Erhalt der Bestätigung der Anmeldebehörde gemäß § 8 Abs. 3 erstmalig in Verkehr setzt,einen Stoff oder eine Zubereitung, die diesen Stoff enthält, vor Erhalt der Bestätigung der Anmeldebehörde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erstmalig in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen § 9 Abs. 1 in Verkehr setzt,einen Stoff entgegen Paragraph 9, Absatz eins, in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen einem gemäß § 10 Abs. 6 erlassenen Bescheid in Verkehr setzt,einen Stoff entgegen einem gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erlassenen Bescheid in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen einem gemäß § 11 Abs. 5 erlassenen Bescheid herstellt oder in Verkehr setzt,einen Stoff entgegen einem gemäß Paragraph 11, Absatz 5, erlassenen Bescheid herstellt oder in Verkehr setzt,
der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
einer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 15 Abs. 1 durch Bescheid angeordneten Sicherheitsmaßnahme zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch Bescheid angeordneten Sicherheitsmaßnahme zuwiderhandelt,
als Hersteller oder Importeur einem bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 15 Abs. 2 nicht nachkommt,als Hersteller oder Importeur einem bescheidmäßigen Auftrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, nicht nachkommt,
einen Stoff oder eine Zubereitung entgegen § 16c ausführt,einen Stoff oder eine Zubereitung entgegen Paragraph 16 c, ausführt,
als Hersteller oder Importeur die Einstufung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen unterläßt oder entgegen § 17 Abs. 1 oder einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung vornimmt,als Hersteller oder Importeur die Einstufung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen unterläßt oder entgegen Paragraph 17, Absatz eins, oder einer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erlassenen Verordnung vornimmt,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Verpackung den Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 oder einer gemäß § 17 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht entspricht,gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Verpackung den Anforderungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder einer gemäß Paragraph 17, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht entspricht,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Kennzeichnung den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 bis 5 oder einer gemäß § 18 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht entspricht,gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Kennzeichnung den Anforderungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 5 oder einer gemäß Paragraph 18, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht entspricht,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 oder einer gemäß § 19 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entgegen Paragraph 19, Absatz eins, oder 2 oder einer gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
gefährliche Fertigwaren entgegen einer gemäß § 20 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,gefährliche Fertigwaren entgegen einer gemäß Paragraph 20, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
Werbung betreibt, die nicht dem § 21 entspricht,Werbung betreibt, die nicht dem Paragraph 21, entspricht,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,), (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,), Gifte entgegen dem § 27 Abs. 1 in Verkehr setzt,Gifte entgegen dem Paragraph 27, Absatz eins, in Verkehr setzt,
Gifte, mit Ausnahme mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 28 oder 29 berechtigt zu sein,Gifte, mit Ausnahme mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 28, oder 29 berechtigt zu sein,
als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 31 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen Paragraph 31, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 nicht nachkommt,als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, nicht nachkommt,
Gifte entgegen § 32 Abs. 1 bis 3 oder einer durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,Gifte entgegen Paragraph 32, Absatz eins bis 3 oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
Gifte entgegen § 33 Abs. 2 oder einer gemäß § 33 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,Gifte entgegen Paragraph 33, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
Prüfstellen entgegen § 37 oder einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung betreibt,Prüfstellen entgegen Paragraph 37, oder einer gemäß Paragraph 38, erlassenen Verordnung betreibt,
den Pflichten des § 50 nicht nachkommt,den Pflichten des Paragraph 50, nicht nachkommt,
einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 54 Abs. 1 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
der Meldepflicht des § 57 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,der Meldepflicht des Paragraph 57, Absatz 2 und 3 nicht nachkommt,
der Meldepflicht des § 58 Abs. 2 nicht nachkommt,der Meldepflicht des Paragraph 58, Absatz 2, nicht nachkommt,
als Inhaber einer Prüfstelle der Meldepflicht des § 60 Abs. 1 nicht nachkommt,als Inhaber einer Prüfstelle der Meldepflicht des Paragraph 60, Absatz eins, nicht nachkommt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR12136075
Alte Dokumentnummer
N8199224245J