Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorläufige Altstoffliste
§ 57. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Europäische Altstoffverzeichnis (EINECS) als vorläufige Altstoffliste in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Die vorläufige Altstoffliste ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht aufzulegen.Paragraph 57, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Europäische Altstoffverzeichnis (EINECS) als vorläufige Altstoffliste in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Die vorläufige Altstoffliste ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht aufzulegen.
(2)Absatz 2,Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erstellung der Altstoffliste innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jene in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen Stoffe schriftlich zu melden, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind.
(3)Absatz 3,Bei den Meldungen gemäß Abs. 2 sind jedenfalls die Namen der Stoffe und deren wesentliche Identitätsmerkmale, ihre Verwendungszwecke, ihre Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 und die in den letzten sieben Jahren jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Mengen anzugeben.Bei den Meldungen gemäß Absatz 2, sind jedenfalls die Namen der Stoffe und deren wesentliche Identitätsmerkmale, ihre Verwendungszwecke, ihre Einstufung gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und die in den letzten sieben Jahren jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Mengen anzugeben.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12134402
Alte Dokumentnummer
N8198712059L