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§ 57 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorläufige Altstoffliste

Paragraph 57, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Europäische Altstoffverzeichnis (EINECS) als vorläufige Altstoffliste in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Die vorläufige Altstoffliste ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht aufzulegen.

  1. Absatz 2,Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erstellung der Altstoffliste innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jene in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen Stoffe schriftlich zu melden, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind.
  2. Absatz 3,Bei den Meldungen gemäß Absatz 2, sind jedenfalls die Namen der Stoffe und deren wesentliche Identitätsmerkmale, ihre Verwendungszwecke, ihre Einstufung gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und die in den letzten sieben Jahren jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Mengen anzugeben.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134402

Alte Dokumentnummer

N8198712059L