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§ 58 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorläufige Giftliste

Paragraph 58, (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung eine vorläufige Giftliste zu erstellen und diese spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundzumachen. Diese gilt bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 23, als Giftliste. Die in der vorläufigen Giftliste nicht bezeichneten Gifte dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 weiter in Verkehr gesetzt werden.

  1. Absatz 2,Hersteller und Importeure haben dem Bundeskanzler jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung in den letzten sieben Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden und nicht in der vorläufigen Giftliste bezeichnet sind, innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden. Dabei sind die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und die Art der Verpackung dieser Stoffe bekanntzugeben sowie Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen ermöglichen.
  2. Absatz 3,Für das Verfahren zur Aufnahme in die Giftliste gilt Paragraph 27,

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134403

Alte Dokumentnummer

N8198712060L