Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorläufige Giftliste
§ 58. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung eine vorläufige Giftliste zu erstellen und diese spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundzumachen. Diese gilt bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 23 als Giftliste. Die in der vorläufigen Giftliste nicht bezeichneten Gifte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 58, (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung eine vorläufige Giftliste zu erstellen und diese spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundzumachen. Diese gilt bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 23, als Giftliste. Die in der vorläufigen Giftliste nicht bezeichneten Gifte dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 weiter in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Hersteller und Importeure haben dem Bundeskanzler jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung in den letzten sieben Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden und nicht in der vorläufigen Giftliste bezeichnet sind, innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden. Dabei sind die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und die Art der Verpackung dieser Stoffe bekanntzugeben sowie Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen ermöglichen.Hersteller und Importeure haben dem Bundeskanzler jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung in den letzten sieben Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden und nicht in der vorläufigen Giftliste bezeichnet sind, innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden. Dabei sind die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und die Art der Verpackung dieser Stoffe bekanntzugeben sowie Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen ermöglichen.
(3)Absatz 3,Für das Verfahren zur Aufnahme in die Giftliste gilt § 27.Für das Verfahren zur Aufnahme in die Giftliste gilt Paragraph 27,
Dokumentnummer
NOR12134403
Alte Dokumentnummer
N8198712060L