Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 59. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 235, zum Bezug einer bestimmten Menge von Gift (Giftbezugsscheine),Paragraph 59, (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Giftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 235, zum Bezug einer bestimmten Menge von Gift (Giftbezugsscheine),
für deren Erlöschen kein Zeitpunkt festgesetzt wurde, sind noch bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ausstellungstag gültig;
für deren Erlöschen ein Zeitpunkt festgesetzt wurde, sind bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig.
(2)Absatz 2,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes 1951 für den Bezug einer unbestimmten Menge von Gift (Giftbezugslizenzen) sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig.Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Giftgesetzes 1951 für den Bezug einer unbestimmten Menge von Gift (Giftbezugslizenzen) sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig.
(3)Absatz 3,Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von Gift gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes 1951, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurden und über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht entschieden ist, sind als Anträge im Sinne des § 29 zu behandeln.Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von Gift gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Giftgesetzes 1951, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurden und über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht entschieden ist, sind als Anträge im Sinne des Paragraph 29, zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12134404
Alte Dokumentnummer
N8198712061L