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§ 6 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anmeldungsunterlagen

Paragraph 6, (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

  1. Ziffer eins
    den Namen oder die Firma sowie seine Anschrift, bei Importeuren auch den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,
  2. Ziffer 2
    den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle einer Zubereitung auch deren Zusammensetzung,
  3. Ziffer 3
    die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten sowie schädliche Wirkungen bei den verschiedenen Verwendungsarten,
  4. Ziffer 4
    Art und Menge der nach dem Stand der Technik und der Wissenschaften unvermeidbaren Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,
  5. Ziffer 5
    die voraussichtliche Menge des Stoffes, der als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,
  6. Ziffer 6
    das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe sowie deren Reinheit und 7. Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der
    entstehenden Folgeprodukte
anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß Paragraph 7, sowie eine zusammenfassende Auswertung derselben vorzulegen.
  1. Absatz 2,Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.
  2. Absatz 3,Für einen gefährlichen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5,, die Art der vorgesehenen Verpackung und die Kennzeichnung, weiters Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen anzugeben.
  3. Absatz 4,Legt der Anmeldepflichtige ausländische Prüfnachweise vor, so sind auch die von ausländischen Behörden getroffenen Bewertungen anzuschließen, sofern er nicht den Nachweis erbringt, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen.

Schlagworte

Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134351

Alte Dokumentnummer

N8198712008L