Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Inkrafttreten
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 36, 44 und 45, 18 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Giftgesetz 1951 außer Kraft.Paragraph 62, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 36, 44 und 45, 18 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Giftgesetz 1951 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 36 sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Geltung zu setzen.Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 36, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in Geltung zu setzen.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12134408
Alte Dokumentnummer
N8198712065L