Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Grundprüfung
§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 5, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5,, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:
Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der toxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,
Prüfung auf akute Toxizität,
Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften,
Prüfung auf reizende, ätzende oder Überempfindlichkeitsreaktionen auslösende Eigenschaften,
Prüfung auf subakute Toxizität und
Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind.
(2)Absatz 2,Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Absatz eins, muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.
(3)Absatz 3,Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so kann die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.
Schlagworte
Zersetzungsprodukt
Dokumentnummer
NOR12134352
Alte Dokumentnummer
N8198712009L