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§ 8 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfahren nach Eingang der Anmeldung

Paragraph 8, (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Die Anmeldebehörde hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Ergänzungen oder Berichtigungen die ordnungsgemäße Anmeldung zu bestätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der angemeldete Stoff oder die Zubereitung, die diesen Stoff enthält, nicht in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 4,Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134353

Alte Dokumentnummer

N8198712010L