Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verfahren nach Eingang der Anmeldung
§ 8. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.Paragraph 8, (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Die Anmeldebehörde hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Ergänzungen oder Berichtigungen die ordnungsgemäße Anmeldung zu bestätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der angemeldete Stoff oder die Zubereitung, die diesen Stoff enthält, nicht in Verkehr gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12134353
Alte Dokumentnummer
N8198712010L