Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Inverkehrsetzen nach der Anmeldung
§ 9. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.Paragraph 9, (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Ändern sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit durch eine Überschreitung der bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen, der Anteil der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe oder die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Anmeldepflichtige zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte, eine größere oder eine andere als aus den vorgelegten Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes ergibt; er hat die Ergebnisse dieser Prüfung der Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Ändert sich die chemische Beschaffenheit in anderer Weise als in Abs. 2 angegeben, nicht aber durch Unterschreitung der bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen, so ist der Stoff neu anzumelden.Ändert sich die chemische Beschaffenheit in anderer Weise als in Absatz 2, angegeben, nicht aber durch Unterschreitung der bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen, so ist der Stoff neu anzumelden.
Schlagworte
Verwendungsart
Dokumentnummer
NOR12134354
Alte Dokumentnummer
N8198712011L