Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schankanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Die Druckgasleitung der Schankanlage muß im Bereich ihres Anschlusses an den Flüssigkeitsbehälter mit einem Rückschlagventil versehen sein. Das Gehäuse des Rückschlagventiles muß leicht zu öffnen und das Ventil leicht herauszunehmen sein. Paragraph 2, Die Druckgasleitung der Schankanlage muß im Bereich ihres Anschlusses an den Flüssigkeitsbehälter mit einem Rückschlagventil versehen sein. Das Gehäuse des Rückschlagventiles muß leicht zu öffnen und das Ventil leicht herauszunehmen sein.
Dokumentnummer
NOR12134340
Alte Dokumentnummer
N8198711993L