Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schankanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Anlagenteile, die abwechselnd mit Getränken und der Luft in Berührung kommen (Zapfhähne, Tropftasse usw.), sind mindestens einmal täglich mit heißem Trinkwasser (mindestens 65 Grad C) zu reinigen, erforderlichenfalls unter Verwendung eines Reinigungsmittels, und anschließend mit kaltem Trinkwasser nachzuspülen.Paragraph 4, (1) Anlagenteile, die abwechselnd mit Getränken und der Luft in Berührung kommen (Zapfhähne, Tropftasse usw.), sind mindestens einmal täglich mit heißem Trinkwasser (mindestens 65 Grad C) zu reinigen, erforderlichenfalls unter Verwendung eines Reinigungsmittels, und anschließend mit kaltem Trinkwasser nachzuspülen.
(2)Absatz 2,Die gesamte Schankanlage ist nach Bedarf, mindestens jedoch in dreimonatigen Abständen, einer Generalreinigung (Sanitation) und einer Überprüfung zu unterziehen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3,Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind durch Spülen mit Trinkwasser sorgfältig zu entfernen.
Dokumentnummer
NOR12134342
Alte Dokumentnummer
N8198711995L