Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schankanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 6, (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Druckapparate, bei denen komprimierte Luft aus Luftkompressoren verwendet wird und die den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1988 weiterverwendet werden.
(3)Absatz 3,Schankanlagen, die hinsichtlich der im § 3 genannten Mindestinnendurchmesser der Getränkeleitungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1989 im Verkehr belassen werden.Schankanlagen, die hinsichtlich der im Paragraph 3, genannten Mindestinnendurchmesser der Getränkeleitungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1989 im Verkehr belassen werden.
(4)Absatz 4,Die Verordnung RGBl. Nr. 237/1897 in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 112/1905 betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres tritt außer Kraft.Die Verordnung RGBl. Nr. 237 aus 1897, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 112 aus 1905, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres tritt außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12134344
Alte Dokumentnummer
N8198711997L