Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1997Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Es ist verboten, Fische, Krusten- und Weichtiere (Tintenfische, Muscheln und Schnecken) sowie Erzeugnisse aus oder Gerichte mit diesen in Verkehr zu bringen, die in dem zum Genuß bestimmten Tierteil oder Tieranteil den in der Anlage festgesetzten Höchstwert an Quecksilber überschreiten. Paragraph eins, Es ist verboten, Fische, Krusten- und Weichtiere (Tintenfische, Muscheln und Schnecken) sowie Erzeugnisse aus oder Gerichte mit diesen in Verkehr zu bringen, die in dem zum Genuß bestimmten Tierteil oder Tieranteil den in der Anlage festgesetzten Höchstwert an Quecksilber überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12134240
Alte Dokumentnummer
N8198710047Y