Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 572/1994Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Stielbonbons und Stiellutscher (Lollies) und sonstige Zuckerwaren (ausgenommen Zuckerwatte), die mit einem ungenießbaren Stiel verbunden sind, dürfen nur in mundgerechter Größe und mit einem Höchstgewicht des genießbaren Anteiles von 25 g in Verkehr gebracht werden. Die Stiele müssen aus splitterfreiem Material bestehen.Paragraph eins, (1) Stielbonbons und Stiellutscher (Lollies) und sonstige Zuckerwaren (ausgenommen Zuckerwatte), die mit einem ungenießbaren Stiel verbunden sind, dürfen nur in mundgerechter Größe und mit einem Höchstgewicht des genießbaren Anteiles von 25 g in Verkehr gebracht werden. Die Stiele müssen aus splitterfreiem Material bestehen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Waren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr genießbarer Anteil umhüllt ist.Die in Absatz eins, genannten Waren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr genießbarer Anteil umhüllt ist.
Dokumentnummer
NOR12134425
Alte Dokumentnummer
N8198712799L