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Art. 1

Fassungen
ab 02.09.1987 — BGBl. Nr. 525/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute02.09.1987 BGBl. Nr. 525/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.09.1987BGBl. Nr. 525/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;

2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet;

5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR12134276

Alte Dokumentnummer

N8198711175X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/525/A1/NOR12134276