Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 525/1987Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Berechnung des grenzüberschreitenden Flusses
Das EMEP stellt dem Exekutivorgan rechtzeitig vor dessen jährlichen Sitzungen Berechnungen des Schwefelhaushalts sowie des grenzüberschreitenden Flusses und der Ablagerungen von Schwefelverbindungen für jedes vorhergehende Jahr im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung, wobei geeignete Modelle verwendet werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereiches des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12134280
Alte Dokumentnummer
N8198711179X