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Art. 9

Fassungen
ab 02.09.1987 — BGBl. Nr. 525/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute02.09.1987 BGBl. Nr. 525/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

02.09.1987BGBl. Nr. 525/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

Unterzeichnung

1. Dieses Protokoll liegt vom 8. Juli 1985 bis zum 12. Juli 1985 in Helsinki (Finnland) für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Absatz 8 der Entschließung 36 (römisch vier) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, daß die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR12134284

Alte Dokumentnummer

N8198711183X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/525/A9/NOR12134284