Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.1991 bis 28.02.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.199128.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 160/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diagnosenerfassung in Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 160/1994

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

                                                      Anlage 3

                                                     ----------

                                           (Merkmale der Datenfelder

                                                      Satzart 1)

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Datenfeldbezeichnung                                   Anmerkung

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Satzart                   Dieses Feld unterscheidet zwischen

                          Diagnosenbericht, Korrektur des

                          Diagnosenberichtes und Prüfsatz. Es ist bei

                          Meldung des Diagnosenberichtes mit einem

                          Leerzeichen, bei Nachlieferung oder

                          Korrektur bereits vom Bundeskanzleramt

                          übernommener Diagnosenberichte mit dem

                          Buchstaben K und bei Prüfsätzen mit dem

                          Zeichen $ zu versehen.

Krankenanstaltennummer    Dieses Feld hat die vom Bundeskanzleramt

                          zugewiesene Krankenanstaltennummer zu

                          enthalten.

Aufnahmezahl              Dieses Feld hat den stationären Fall

                          eindeutig zu identifizieren.

Geburtsdatum              Dieses Feld enthält das Geburtsdatum des in

                          stationäre Behandlung aufgenommenen

                          Patienten in der Form Jahr (4stellig),

                          Monat (2stellig) und Tag (2stellig). Die

                          Untergliederung „Monat'' hat die Werte 01

                          bis 12 zu beinhalten, die Untergliederung

                          „Tag'' hat dem Monat und dem Jahr

                          entsprechende Werte zu beinhalten. Sind bei

                          Patienten sowohl Staatsbürgerschaft als

                          auch ordentlicher Wohnsitz unbekannt, kann

                          dieses Feld frei bleiben.

Geschlecht                Für männliche Patienten ist das Kennzeichen

                          „M'', für weibliche das Kennzeichen „W''

                          einzutragen.

Staatsbürgerschaft        Diese Felder sind mit dem jeweiligen

Ordentlicher              Länderkennzeichen gemäß Anlage 5 zu

Wohnsitz - Staat          versehen. Darüber hinaus ist im Feld

                          Staatsbürgerschaft bei Staatenlosen das

                          Zeichen „ SL'', bei unbekannter

                          Staatsbürgerschaft das Zeichen „UBK''

                          sowie im Feld Ordentlicher Wohnsitz - Staat

                          bei unbekanntem ordentlichen Wohnsitz das

                          Zeichen „UBK'' zu setzen.

Ordentlicher Wohnsitz -  Dieses Feld hat kein Länderkennzeichen zu

Postleitzahl             enthalten und kann bei Patienten, deren

                         ordentlicher Wohnsitz nicht in Österreich

                         liegt oder unbekannt ist, frei bleiben.

Aufnahmeart              Es ist das Zeichen „A'' zu setzen, es sei

                         denn, es liegt ein Transfer von einer

                         anderen Krankenanstalt oder eine

                         Wiederaufnahme vor. In diesen Fällen ist das

                         Zeichen „T'' bzw. „W'' zu setzen. Eine

                         Wiederaufnahme liegt nur dann vor, wenn

                         innerhalb von sieben Tagen nach der

                         Entlassung eine neuerliche Aufnahme des

                         Patienten mit derselben Hauptdiagnose

                         erfolgt.

Verlegung                Dieses Feld gliedert sich in den

                         Funktionscode, Subcode und das

                         Aufnahmedatum, wobei aus der ersten

                         Eintragung die aufnehmende Abteilung und das

                         Aufnahmedatum hervorgehen. Die letzte

                         Eintragung der Verlegung gibt zugleich die

                         entlassende Abteilung an. Kommt es zu mehr

                         als vier Verlegungen, ist nach der dritten

                         Verlegung (= vierte Eintragung) nur noch die

                         entlassende Abteilung mit dem entsprechenden

                         Aufnahmedatum einzutragen.

Verlegung - Funktions-   Dieses Feld enthält den Funktionscode gemäß

code                     der Anlage 7.

Verlegung - Subcode      Der Subcode ist eine allfällige

                         Untergliederung des Funktionscodes.

Verlegung - Aufnahme-    Datum der Aufnahme in die Krankenanstalt

datum                    bei erster Eintragung bzw. Verlegungsdatum

                         in eine andere Abteilung bei Verlegung

                         innerhalb der Krankenanstalt. Es ist die

                         Form Jahr (4stellig), Monat (2stellig) und

                         Tag (2stellig) zu verwenden. Die

                         Untergliederung „Monat'' hat die Werte 01

                         bis 12 zu beinhalten, die Untergliederung

                         „Tag'' hat dem Monat und dem Jahr

                         entsprechende Werte zu beinhalten.

Entlassungsart           Es ist das Zeichen „E'' zu setzen, es sei

                         denn, es liegt ein Transfer zu einer anderen

                         Krankenanstalt oder ein Sterbefall vor. In

                         diesen Fällen ist das Zeichen „T'' bzw.

                         „S'' zu setzen.

Entlassungsdatum         Dieses Feld enthält das Datum der

                         Entlassung in der Form Jahr (4stellig),

                         Monat (2stellig) und Tag (2stellig). Die

                         Untergliederung „Monat'' hat die Werte 01

                         bis 12 zu beinhalten, die Untergliederung

                         „Tag'' hat dem Monat und dem Jahr

                         entsprechende Werte zu beinhalten.

Hauptdiagnose            Als Hauptdiagnose gilt jene Krankheit, die

                         unter Beachtung von Anlage 8 nach Abschluß

                         der Untersuchungen als Hauptgrund für den

                         stationären Krankenhausaufenthalt

                         festgestellt wird. Die

                         Diagnosenverschlüsselung hat, soweit in der

                         Klassifikation der Krankheiten gemäß § 62d

                         KAG vorgesehen, zumindest vierstellig zu

                         erfolgen.

Zusätzliche Diagnosen    Dieses Feld beinhaltet mögliche

                         Nebenerkrankungen, Komplikationen und die

                         Klassifikation externer Ursachen. Die

                         Diagnosenverschlüsselung hat, soweit in der

                         Klassifikation der Krankheiten gemäß § 62d

                         KAG vorgesehen, zumindest vierstellig zu

                         erfolgen.

Ausgewählte              Zur Meldung von ausgewählten medizinischen

medizinische             Einzelleistungen auf der Grundlage des vom

Einzelleistungen         Bundesminister für Gesundheit und

                         öffentlicher Dienst unter Anpassung an den

                         jeweiligen Stand der medizinischen

                         Wissenschaft herauszugebenden

                         Leistungskataloges sind die Träger

                         öffentlicher Krankenanstalten der im § 2

                         Abs. 1 Z 1 und 2 KAG bezeichneten Art, mit

                         Ausnahme der Pflegeabteilungen der

                         öffentlichen Krankenanstalten für

                         Geisteskrankheiten, sowie die Träger

                         privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1

                         Z 1 KAG bezeichneten Art, die gemäß § 16

                         KAG als gemeinnützig geführte

                         Krankenanstalten zu betrachten sind,

                         verpflichtet. Die übrigen Träger von

                         Krankenanstalten sind zur Meldung von

                         ausgewählten medizinischen Einzelleistungen

                         nicht verpflichtet; unterbleibt die

                         Meldung, bleiben die für die

                         Leistungsmeldung vorgesehenen Felder frei.

- Medizinische           In diesem Feld ist die im Zuge des

  Einzelleistung         stationären Krankenhausaufenthaltes

                         erbrachte ausgewählte medizinische

                         Einzelleistung einzutragen. Die

                         Verschlüsselung der Leistung hat auf der

                         Grundlage des Kataloges ausgewählter

                         medizinischer Einzelleistungen vierstellig

                         zu erfolgen.

- Anzahl der medizi-     In diesem Feld ist jeweils die

  nischen Einzel-        entsprechende Anzahl der ausgewählten

  leistung               medizinischen Einzelleistung einzutragen.

Kostentragender          In diesem Feld ist der kostentragende

Sozialversicherungs-     Sozialversicherungsträger gemäß Anlage 6 in

träger                   verschlüsselter Form einzutragen. Darüber

                         hinaus ist das Zeichen ,UB' für den Fall zu

                         setzen, daß der kostentragende

                         Sozialversicherungsträger unbekannt ist.

Weiters ist das Zeichen ,KS' für den Fall

einzutragen, daß kein kostentragender

Sozialversicherungsträger vorliegt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 782/1990

Gesetzesnummer

10010527

Dokumentnummer

NOR12134614

Alte Dokumentnummer

N8198817241J