Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosenerfassung in Krankenanstalten ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 782/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 160/1994Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu den §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 682/1988)Anmerkung, Zu den Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1988,)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die sich aus Art. I ergebenden Änderungen erstmals bei der Erfassung von Diagnosen und ausgewählten medizinischen Einzelleistungen für das Kalenderjahr 1991 zu berücksichtigen und erstmals in den für das Kalenderjahr 1991 vorzulegenden Bericht aufzunehmen sind. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Änderungen erstmals bei der Erfassung von Diagnosen und ausgewählten medizinischen Einzelleistungen für das Kalenderjahr 1991 zu berücksichtigen und erstmals in den für das Kalenderjahr 1991 vorzulegenden Bericht aufzunehmen sind.
Dokumentnummer
NOR12161710
Alte Dokumentnummer
N8198817247J