Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosenerfassung in Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 682/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 160/1994Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 3. (1) Vor dem Füllen der Datenfelder der einzelnen Satzarten ist der gesamte Datensatz mit Leerzeichen zu initialisieren.Paragraph 3, (1) Vor dem Füllen der Datenfelder der einzelnen Satzarten ist der gesamte Datensatz mit Leerzeichen zu initialisieren.
(2)Absatz 2,Alphanumerische Felder, die durch Daten nicht zur Gänze aufgefüllt werden, sind linksbündig, numerische Felder sind rechtsbündig zu füllen. Der Rest ist jeweils mit Leerzeichen zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Numerische Felder sind in gezonter Form ohne Vorzeichen anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12134609
Alte Dokumentnummer
N8198817236J