Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 649/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 747/1995Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der Anlage 1 oder 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten. Paragraph eins, Es ist verboten, Lebensmittel, die in der Anlage 1 oder 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12134446
Alte Dokumentnummer
N8198811001X