Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 649/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 747/1995Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 3 angeführter Stoff vorhanden ist. Paragraph 2, Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 3 angeführter Stoff vorhanden ist.
Dokumentnummer
NOR12134447
Alte Dokumentnummer
N8198811002X