Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 649/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 747/1995Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage 3 nicht anderes bestimmt.Paragraph 3, (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage 3 nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
Dokumentnummer
NOR12134448
Alte Dokumentnummer
N8198811003X