Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1996Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,
Text
Anlage
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Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der künstlichen
Süßstoffe
Allgemeine Reinheitskriterien
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.
Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Produkt.
Saccharin
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 98%
p-Toluolsulfonamid nicht mehr als
10 mg/kg
o-Toluolsulfonamid nicht mehr als
10 mg/kg
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
Trocknungsverlust (2 h, 105 Grad C)
- Saccharin nicht mehr als 1%
- Saccharinverbindungen nicht mehr als 15%
Cyclamat
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 98%
Anilin nicht mehr als 1 mg/kg
Cyclohexylamin nicht mehr als
10 mg/kg
Dicyclohexylamin nicht mehr als 1 mg/kg
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
Trocknungsverlust
- Säure und Natriumsalz (1 h,
105 Grad C) nicht mehr als 1%
- Calciumsalz (2 h, 140 Grad C) nicht mehr als 9%
Aspartam
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 98%
Trocknungsverlust (4 h, 105 Grad C) nicht mehr als 4,5%
Sulfatasche nicht mehr als 0,2%
Diketopiperazin nicht mehr als 1,5%
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
pH-Wert in 1%iger wäßriger Lösung 4-6,5
Acesulfam - Kaliumsalz
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 99%
Trocknungsverlust (1 h, 105 Grad C) nicht mehr als 1%
Fluor nicht mehr als
30 mg/kg
Acetoacetamid nicht mehr als 5 mg/kg
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
pH-Wert in 1%iger wäßriger Lösung 6,5-7,5