Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Künstliche Süßstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1996Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Künstliche Süßstoffe (Zusatzstoffe) im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten als Süßungsmittel hinzugefügt zu werden, und die eine höhere Süßkraft als Saccharose, jedoch im Verhältnis zu ihrer Süßkraft keinen oder nur geringen Nährwert besitzen. Paragraph eins, Künstliche Süßstoffe (Zusatzstoffe) im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten als Süßungsmittel hinzugefügt zu werden, und die eine höhere Süßkraft als Saccharose, jedoch im Verhältnis zu ihrer Süßkraft keinen oder nur geringen Nährwert besitzen.
Dokumentnummer
NOR12134584
Alte Dokumentnummer
N8198816976J