Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1989 bis 10.10.1996 — BGBl. Nr. 625/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.198910.10.1996 BGBl. Nr. 625/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstliche Süßstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 625/1988

Außerkrafttretensdatum

10.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, (1) Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung ist beim Inverkehrbringen von Aspartam und von anderen Süßstoffen oder Produkten, die Aspartam enthalten, folgender Hinweis anzubringen:

„Enthält Phenylalanin''; erfolgt das Inverkehrbringen in verpacktem Zustand, so ist dieser Hinweis auf der Verpackung deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft anzubringen.

  1. Absatz 2,Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung (Kontrolle der aufgenommenen Süßstoffmengen) sind verpackte Produkte, die künstliche Süßstoffe (Paragraph 2, Absatz eins,) enthalten, mit einem deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaft angebrachten Hinweis zu versehen, der
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der verwendeten künstlichen Süßstoffe (Paragraph 2, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      deren Gehalte in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) oder in Milligramm pro Liter (mg/l) - bei Saccharin berechnet als Benzoesäuresulfimid; bei Cyclamat berechnet als Cyclohexylsulfaminsäure - des verzehrsfertigen Produktes
    enthält.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, genannten sowie die in Gegenwart des Käufers abgepackten Produkte.

Gesetzesnummer

10010529

Dokumentnummer

NOR12134586

Alte Dokumentnummer

N8198816978J