Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Künstliche Süßstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1996Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung ist beim Inverkehrbringen von Aspartam und von anderen Süßstoffen oder Produkten, die Aspartam enthalten, folgender Hinweis anzubringen:Paragraph 3, (1) Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung ist beim Inverkehrbringen von Aspartam und von anderen Süßstoffen oder Produkten, die Aspartam enthalten, folgender Hinweis anzubringen:
„Enthält Phenylalanin''; erfolgt das Inverkehrbringen in verpacktem Zustand, so ist dieser Hinweis auf der Verpackung deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft anzubringen.
(2)Absatz 2,Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung (Kontrolle der aufgenommenen Süßstoffmengen) sind verpackte Produkte, die künstliche Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) enthalten, mit einem deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaft angebrachten Hinweis zu versehen, derZum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung (Kontrolle der aufgenommenen Süßstoffmengen) sind verpackte Produkte, die künstliche Süßstoffe (Paragraph 2, Absatz eins,) enthalten, mit einem deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaft angebrachten Hinweis zu versehen, der
die Bezeichnung der verwendeten künstlichen Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) unddie Bezeichnung der verwendeten künstlichen Süßstoffe (Paragraph 2, Absatz eins,) und
deren Gehalte in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) oder in Milligramm pro Liter (mg/l) - bei Saccharin berechnet als Benzoesäuresulfimid; bei Cyclamat berechnet als Cyclohexylsulfaminsäure - des verzehrsfertigen Produktes
enthält.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten sowie die in Gegenwart des Käufers abgepackten Produkte.Absatz 2, gilt nicht für die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, genannten sowie die in Gegenwart des Käufers abgepackten Produkte.
Dokumentnummer
NOR12134586
Alte Dokumentnummer
N8198816978J