Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die erstmalige Übermittlung hat die in § 5 Z 1 und 3 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten zu umfassen und hat innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.Die erstmalige Übermittlung hat die in Paragraph 5, Ziffer eins und 3 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten zu umfassen und hat innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Jede weitere Übermittlung von in § 5 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten bedarf eines schriftlichen Ersuchens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft; dieses ist an den Bundesminister für Finanzen zu richten und hat die genaue Bezeichnung der zu übermittelnden Daten zu enthalten.Jede weitere Übermittlung von in Paragraph 5, des LFBIS-Gesetzes genannten Daten bedarf eines schriftlichen Ersuchens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft; dieses ist an den Bundesminister für Finanzen zu richten und hat die genaue Bezeichnung der zu übermittelnden Daten zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten beim Bundesrechenamt und mittels maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134566
Alte Dokumentnummer
N8198816835J