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Art. 1

Fassungen
ab 22.09.1988 — BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.09.1988 BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.09.1988BGBl. Nr. 596/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „Ozonschicht“ die Schicht atmosphärischen Ozons oberhalb der planetarischen Grenzschicht;

2. bedeutet „schädliche Auswirkungen“ Änderungen der belebten oder unbelebten Umwelt, einschließlich Klimaänderungen, die erhebliche abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Zusammensetzung, Widerstandsfähigkeit und Produktivität naturbelassener und vom Menschen beeinflußter Ökosysteme oder auf Materialien haben, die für die Menschheit nützlich sind;

3. bedeutet „alternative Technologie oder Ausrüstung“ Technologie oder Ausrüstung, deren Verwendung es möglich macht, Emissionen von Stoffen, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht haben oder wahrscheinlich haben, zu verringern oder wirksam auszuschließen;

4. bedeutet „alternative Stoffe“ Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht verringern, ausschließen oder vermeiden;

5. bedeutet „Vertragsparteien“ Vertragsparteien dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;

6. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen oder seine Protokolle erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, die betreffenden Vertragsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihnen beizutreten;

7. bedeutet „Protokolle“ Protokolle zu diesem Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134620

Alte Dokumentnummer

N8198823861J