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Art. 19

Fassungen
ab 22.09.1988 — BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute22.09.1988 BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

22.09.1988BGBl. Nr. 596/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 19

RÜCKTRITT

1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

2. Sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei des Protokolls jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Protokoll zurücktreten.

3. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositär oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

4. Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134638

Alte Dokumentnummer

N8198823879J